
Ab 01.01.2003 haben sich bei den o.a. Richtlinien wenige, nachstehend kurz skizzierte Änderungen ergeben:
| RiLi/Bü | Bisher | Neu |
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| Vorspann, letzter Abs.: | Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des Beihilferechts der Europäischen Union teilweise rückverbürgt. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. | Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt teilweise rückverbürgt. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Bürgschaftsbank übernimmt Bürgschaften unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung. |
| Ziff. I, 3.: | Der Höchstbetrag der Ausfallbürgschaften für ein und denselben Kreditnehmer soll EUR 750.000,-- nicht überschreiten. | Der Höchstbetrag der Ausfallbürgschaften für ein und denselben Kreditnehmer darf EUR 1,0 Mio. nicht überschreiten. Bürgschaftsverpflichtungen in einem Betrag von mehr als EUR 750.000,-- sowie die Aufstockung bestehender Bürgschaftsverpflichtungen, die zu einer Überschreitung des Betrages von EUR 750.000,-- führen, dürfen ausschließlich nach der "De-minimis-VO" eingegangen werden. |
| RiLi/Bü | Bisher | Neu |
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| Vorspann, (a) letzter Abs.: | Die Garantien werden vom Bund und vom Land Sachsen- Anhalt auf der Grundlage des Beihilferechts der Europäischen Union rückgarantiert. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. | Die Garantien werden vom Bund und vom Land Sachsen-Anhalt teilweise rückgarantiert. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung. |
| RiLi/Bü | Bisher | Neu |
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| Vorspann, (a) letzter Abs.: | Neben dem Festentgelt erhält die MBG Sachsen-Anhalt eine Gewinnbeteiligung von 50% p.a. des Gewinns, jedoch nicht mehr als 2% p.a. der Einlage | Neben dem Festentgelt erhält die MBG Sachsen-Anhalt eine Gewinnbeteiligung. Die Höhe beträgt in der Regel 50% des Gewinns, jedoch nicht mehr als 2% p.a. der Einlage. |