altes und neues Sachsen-Anhalt
Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt

Unsere Sonderinformation vom Januar 2003
Neue Richtlinien bei der BB und mbg

  • Richtlinie für die Übernahme von Ausfallbürgschaften der BB (RiLi/Bü)
  • Richtlinie für die Übernahme von Garantien der BB (RiLi/Ga)
  • Richtlinie für die Übernahme von Beteiligungen der MBG (RiLi/Be)

Ab 01.01.2003 haben sich bei den o.a. Richtlinien wenige, nachstehend kurz skizzierte Änderungen ergeben:

RiLi/Bü Bisher Neu
Vorspann, letzter Abs.: Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des Beihilferechts der Europäischen Union teilweise rückverbürgt. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Ausfallbürgschaften werden von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Sachsen-Anhalt teilweise rückverbürgt. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Bürgschaftsbank übernimmt Bürgschaften unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung.
Ziff. I, 3.: Der Höchstbetrag der Ausfallbürgschaften für ein und denselben Kreditnehmer soll EUR 750.000,-- nicht überschreiten. Der Höchstbetrag der Ausfallbürgschaften für ein und denselben Kreditnehmer darf EUR 1,0 Mio. nicht überschreiten. Bürgschaftsverpflichtungen in einem Betrag von mehr als EUR 750.000,-- sowie die Aufstockung bestehender Bürgschaftsverpflichtungen, die zu einer Überschreitung des Betrages von EUR 750.000,-- führen, dürfen ausschließlich nach der "De-minimis-VO" eingegangen werden.
RiLi/Bü Bisher Neu
Vorspann, (a) letzter Abs.: Die Garantien werden vom Bund und vom Land Sachsen- Anhalt auf der Grundlage des Beihilferechts der Europäischen Union rückgarantiert. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Garantien werden vom Bund und vom Land Sachsen-Anhalt teilweise rückgarantiert. Sie sind Subventionen nach Bundes-/Landesrecht. Die Bürgschaftsbank übernimmt Garantien unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster in der zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils geltenden Fassung.
RiLi/Bü Bisher Neu
Vorspann, (a) letzter Abs.: Neben dem Festentgelt erhält die MBG Sachsen-Anhalt eine Gewinnbeteiligung von 50% p.a. des Gewinns, jedoch nicht mehr als 2% p.a. der Einlage Neben dem Festentgelt erhält die MBG Sachsen-Anhalt eine Gewinnbeteiligung. Die Höhe beträgt in der Regel 50% des Gewinns, jedoch nicht mehr als 2% p.a. der Einlage.