
Seit 01.01.2001 können wir wieder Bauvorhaben mit Bürgschaftslaufzeiten mit maximal 23 Jahren verbürgen.
Eine gesonderte Kontoführung des verbürgten Kreditteils - getrennt vom unverbürgten - ist nicht notwendig.
Allerdings ist Punkt 16 unserer Richtlinien zu beachten, wonach die verbürgten Kredite und insbesondere die für diese gestellten Sicherheiten gesondert von den übrigen Geschäften der Hausbank mit dem Kreditnehmer zu verwalten sind.
Erstens: Die von uns geforderte "gesonderte Verwaltung" (vgl. auch Ziff. 16 unserer Richtlinien, wonach die verbürgten Kredite und die dafür gestellten Sicherheiten gesondert von den übrigen Geschäften der Hausbank mit dem Kreditnehmer zu verwalten sind) ist zuweilen für unsere Hausbanken erklärungsbedürftig - nachfolgend möchten wir hierzu eine ergänzende Klarstellung liefern.
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Zweitens: Allzu oft hat es in der Vergangenheit bei der Bearbeitung von Ausfällen Probleme bereitet, die ordnungsgemäße Mittelverwendung verbürgter Betriebsmittelkredite zu überprüfen. Wir empfehlen Ihnen daher...
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