
Die von uns geforderte "gesonderte Verwaltung" (vgl. auch Ziff. 16 unserer Richtlinien, wonach die verbürgten Kredite und die dafür gestellten Sicherheiten gesondert von den übrigen Geschäften der Hausbank mit dem Kreditnehmer zu verwalten sind) ist zuweilen für unsere Hausbanken erklärungs-bedürftig - nachfolgend möchten wir hierzu eine ergänzende Klarstellung liefern:
Hierbei ist nicht unbedingt die räumliche Trennung von Unterlagen zu verstehen, sondern eine Form, die im Fall des Ausfalles einen lückenlosen Nachweis aller im Zusammenhang mit der Bürgschaft der BB bestehenden Sachverhalte möglich macht. Dabei ist besonderes Augenmerk zu legen auf:
Allzu oft hat es in der Vergangenheit bei der Bearbeitung von Ausfällen Probleme bereitet, die ordnungsgemäße Mittelverwendung verbürgter Betriebsmittelkredite zu überprüfen. Wir empfehlen Ihnen daher, den Kreditnehmer durch eine entsprechende Formulierung in dem abzuschließenden Kreditvertrag zu verpflichten, Ihnen gegenüber nach erfolgter Erstverwendung eine Erklärung abzugeben, in der der Kreditnehmer bestätigt, dass der Betriebsmittelkredit ordnungsgemäß im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit zur Finanzierung von Umlaufvermögen des Unternehmens verwendet wurde. Sollte die Bestätigung beim Kreditnehmer nicht (mehr) durchholbar sein, so sollten Sie zumindest den Nachweis erbringen können, dass Sie sich ernsthaft und nachhaltig um diese Bestätigung im Rahmen der Ihnen obliegenden banküblichen Sorgfaltspflicht, z. B. durch Kopien entsprechender Anschreiben an den Kreditnehmer, bemüht haben. Diese Unterlagen bitten wir dann im Rahmen der Ausfallabrechnung mit einzureichen.